Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist aus.
Der Mitarbeiter war seit 2016 als Teamleiter beschäftigt. Er informierte seinen Arbeitgeber über seine Absicht, sich nach einer in den Monaten März und April 2019 anstehenden Kur einen neuen Job zu suchen. Er kündigte deshalb mit Schreiben vom 22. Januar 2019 zum 15. April 2019. Sein Arbeitgeber kündigte daraufhin seinerseits dem Mitarbeiter mit Schreiben vom 31. Januar 2019 bereits zum 28. Februar 2019 wegen dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen des Angestellten. Dieser erhob Kündigungsschutzklage gegen die arbeitgeberseitige Kündigung.
Das zuständige Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt. Rechtfertigende Gründe für die Kündigung waren für die 3. Kammer nicht erkennbar. Insbesondere war die Arbeitgeberkündigung nicht durch den in der Eigenkündigung zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen des Klägers begründet. Zwar kann der Abkehrwille eines Arbeitnehmers (im Ausnahmefall) eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat.
Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber in diesem Fall nicht darauf angewiesen, die Stelle des ausscheidenden Mitarbeiters durch Suche eines schwierig zu findenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt neu zu besetzen, sondern konnte sogar auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Auch war der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb klar. Das Arbeitsverhältnis endete damit der Eigenkündigung entsprechend erst am 15. April 2019.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Siegburg
Urteil vom 17. Juli 2019 – 3 Ca 500/19