Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats in einem Verfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vor.

Die betroffene Arbeitnehmerin war bei einem Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin beschäftigt. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat das Unternehmen auf, die Mitarbeiterin zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich zwischen ihr und ihren Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015 ereignet hätten. Der Arbeitgeber kam dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren (gem. § 104 Satz 2 BetrVG) gab das Arbeitsgericht dem Unternehmen antragsgemäß auf, die Frau „zu entlassen”, nachdem sie im Beschlussverfahren angehört worden war. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2016, gekündigt.

Dagegen hat sich die Frau mit der Klage gegen das Versicherungsunternehmen gewandt. Sie hat gemeint, es liege weder ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vor, noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

Beide Vorinstanzen haben festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden ist, sie wiesen die Klage gegen die ordentliche Kündigung jedoch ab. Im Revisionsverfahren verfolgten die Parteien ihre ursprünglichen Anträge weiter.

Ihre Rechtsmittel sind vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg geblieben. Der Zweite Senat hat entschieden, dass aufgrund der – auch im Verhältnis zur Klägerin – rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach das beklagte Unternehmen die betroffene Angestellte zu entlassen hatte, ein dringendes betriebliches Erfordernis für die ordentliche Kündigung gegeben war. Die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses war durch den Beschluss des Arbeitsgerichts allerdings nicht aufgegeben worden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 28. März 2017 – 2 AZR 551/16