Ein Nürnberger Unternehmer hat sich einen Markenrechtsstreit mit Ferrari
geliefert – und vorläufig gewonnen. Das Landgericht Düsseldorf hat
entschieden, dass der italienische Sportwagenhersteller in die Löschung der
deutschen und international eingetragenen Marke “Testarossa” einwilligen
müsse. Ferrari habe die Marke in den vergangenen fünf Jahren nicht mehr
ausreichend genutzt, so die Begründung der Kammer. Den Italienern bleibt
allerdings noch die Berufung vor dem Oberlandesgericht. Dass der
Rechtsstreit am LG Düsseldorf verhandelt wurde, liegt daran, dass die
Markenanwälte von Ferrari hier ihren Sitz haben.

Der Ferrari Testarossa wurde in Italien von 1984 bis 1996 gebaut und war mit
bis zu 448 PS und einer Spitzengeschwindigkeit von bis zu 290 km/h ein
echtes Schwergewicht unter den Sportwagen. Das führte auch zu vielen
Auftritten in Film und Fernsehen. So wurde er etwa in der TV-Serie “Miami
Vice” als “Dienstwagen” des Drogenfahnders Sonny Crockett – gespielt von Don
Johnson – weltweit berühmt.

Der bayerische Spielzeughersteller hatte sich die Markenrechte an Testarossa
gesichert. Dagegen hatte Ferrari Widerspruch eingelegt, für den sich der
Unternehmer wiederum mit dem Antrag auf Löschung der alten Marke Testarossa
beim Deutschen und beim Europäischen Markenamt revanchierte.

Ferrari argumentiert, man sei immerhin nach wie vor mit Wartung, Reparatur
und Aufbereitung des Testarossa beschäftigt. Damit nutze man die Marke
tatsächlich. Doch das ließen die Düsseldorf Richter nicht gelten, weil das
Unternehmen diese Dienstleistungen unter der Dachmarke Ferrari erbringe. Und
die Nutzung von Testarossa im Ersatzteilgeschäft habe einen zu geringen
Umfang.

Das Urteil kann Signalwirkung für alle Unternehmen und Hersteller sein, wenn
sie eingetragene bekannte Marken selbst nicht mehr nutzen. Es könnte dazu
führen, dass der Modellname dann gänzlich andere Produkte bewirbt. So
äußerte sich der klagende Unternehmer aus Nürnberg im Rande des Prozesses
gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, er könne sich vorstellen, den
Modellnamen “Testarossa” für Fahrräder, E-Bikes und Rasierer zu verwenden.

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. August 2017 – 2a O 166/16

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