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Die Universität Duisburg-Essen hat einer Studentin zu Recht diejenigen “Prüfungsleistungen” aberkannt, die in dem System der Universität als bestanden ausgewiesen waren, weil sie für diese Eintragung einer ehemaligen Mitarbeiterin des Prüfungsamts der Universität Geld gezahlt hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Die Studentin war zu fünf Prüfungsterminen ihres Studiengangs Bachelor Wirtschaftswissenschaft, Katholische Religion und Bildungswissenschaften mit der Lehramtsoption Berufskolleg nicht erschienen. Dies war in den internen Notenlisten der Prüfer vermerkt. Die ehemalige Uni-Mitarbeiterin vermerkte später im System der Universität, die Studentin habe die Prüfungen bestanden und trug dazu Noten ein. Dafür hatte sie von der Frau Geld bekommen. Im Masterstudiengang wiederholte sich dies bei vier Prüfungen.

Der Prüfungsausschuss der Fakultät Wirtschaftswissenschaften beschloss, die Prüfungsleistungen jeweils als nicht bestanden (Note 5,0) zu bewerten, die von der Fakultät Bildungswissenschaften verliehenen Universitätsabschlüsse (Bachelor und Master) abzuerkennen, und forderte die Abschlusszeugnisse zurück.

Die Klage gegen die Aufhebung der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung als nicht bestanden hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Studentin hat die Prüfungsleistungen nicht bestanden, weil sie nicht an den Prüfungen teilgenommen hat. Die Aberkennung der Abschlüsse und die damit zusammenhängenden Anordnungen hob die Universität in der mündlichen Verhandlung allerdings auf, weil hierüber der falsche Prüfungsausschuss entschieden hatte. Zuständig ist der Prüfungsausschuss für Bildungswissenschaften, nicht Wirtschaftswissenschaften, der die Abschlüsse verliehen hat.

Das Verwaltungsgericht hat auch eine ähnliche Klage einer Studentin im Studiengang Bachelor für das Lehramt Berufskolleg gegen die Bewertung von vier Prüfungsleistungen als nicht bestanden (Note 5,0) durch den Prüfungsausschuss abgewiesen. Die Frau hatte eine Prüfung nicht bestanden und war zu drei weiteren nicht erschienen. Auch sie bezahlte eine ehemalige Mitarbeiterin des Prüfungsamtes, damit sie diese Prüfungen als bestanden in das System der Universität eintrug.

Für beide Urteile haben die jeweiligen Klägerinnen noch die Möglichkeit auf ein Berufungsverfahren am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Urteile vom 28. April 2025 – 4 K 1226/22 und 4 K 1227/22