Alle Zahlungen, die als Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung mit
Entgeltcharakter gezahlt werden, sind beim Mindestlohn zu berücksichtigen.
Das gilt auch für einen vopm Arbeitgeber gezahlten Leistungsbonus.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, auf
welche Gehaltsbestandteile der gesetzliche Mindestlohn nach dem
Mindestlohngesetz (MiLoG) anwendbar ist. Die Klägerin erhielt eine
Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde. Daneben zahlte ihr Arbeitgeber
einen “freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von maximal 1 Euro, der sich nach
der jeweilig gültigen Bonusregelung” richtete.
Anlässlich der Einführung des Mindestlohngesetzes teilte der Arbeitgeber der
Angestellten mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 Euro brutto pro
Stunde, der Brutto/Leistungsbonus maximal 1 Euro pro Stunde. Vom Bonus
würden allerdings 40 Cent pro Stunde fix gezahlt. Die Klägerin hat geltend
gemacht, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht
einfließen. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 EUR
pro Stunde zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zweck des
Mindestlohngesetzes sei es, dem Vollzeitbeschäftigten durch eigenes
Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen.
Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf
das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn
und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam seien daher alle
Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit
Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als
beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur
Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um “Lohn im eigentlichen Sinn”,
der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.
Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. April 2015 – 5 Ca
1675/15
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