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In vielen Osternestern sitzt jedes Jahr der “Lindt-Goldhase”. Sein Goldton, so hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt, genießt sogar Markenschutz und darf nicht von anderen Herstellern verwendet werden.

Die Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli stellt ihren Goldhasen seit dem Jahr 1952 in Deutschland her und bietet ihn seit 1994 in dem heutigen Goldton der Verpackungsfolie an. Mehr als 500 Millionen “Lindt-Goldhasen” sind nach Unternehmensangaben in den letzten 30 Jahren verkauft worden, damit ist er der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands. Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40 Prozent. Nach einer von der Firma vorgelegten Verkehrsbefragung ordnen 70 Prozent der Befragten den für die Folie des “Lindt-Goldhasen” verwendeten goldenen Farbton im Zusammenhang mit ihrem Schokoladenhasen zu.

Eine andere Herstellerin von Schokoladenprodukten vertrieb seit der Ostersaison 2018 ebenfalls einen sitzenden Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie. Die Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli fordert sie mit ihrer Klage auf Unterlassung des Vertriebs ihres goldenen Schoko-Hasen auf, denn die Beklagte würde damit die Benutzungsmarke an dem Goldton des “Lindt-Goldhasen” verletzten. Außerdem verlangten sie von ihr die Erteilung von Auskünften und begehren die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht.

Das Oberlandesgericht München hatte die Klage zunächst abgewiesen. Es hat angenommen, die Klage sei unbegründet, weil die klagende Unternehmensgruppe nicht Inhaber einer Benutzungsmarke gemäß dem Markengesetz (MarkenG) an dem goldenen Farbton des “Lindt-Goldhasen” sei. Der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt. Der Revision der klagenden Seite wurde vom Bundesgerichtshof stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger habe nachgewiesen, dass der Goldton des “Lindt-Goldhasen” innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat. Nach der vorgelegten Verkehrsbefragung beträgt der Zuordnungsgrad des für die Folie des “Lindt-Goldhasen” verwendeten goldenen Farbtons im Zusammenhang mit Schokoladenhasen zum Unternehmen des Klägers 70 Prozent und übersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50 Prozent deutlich.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun prüfen müssen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke an dem Goldton des “Lindt-Goldhasen durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat.

Zur weiteren Begründung führte der BGH aus: Der Erwerb von Verkehrsgeltung setzt nicht voraus, dass das Farbzeichen als “Hausfarbe” für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Konsument dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasenverwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf den Lindt-Goldhasen sähe. Das ist eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stellt. Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spricht schließlich nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des “Lindt-Goldhasen” (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift “Lindt GOLDHASE”) eingesetzt wird. Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 29. Juli 2021 – I ZR 139/20