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Arbeitgeber, die einem Mitarbeiter für die Zeit seiner Quarantäne wegen einer Corona-Infektion Lohnfortzahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Sie sind auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion dazu verpflichtet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Geklagt hatte eine Gebäudereinigungsfirma, deren Mitarbeiterin im November 2022 aufgrund eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Aufgrund dieses Ergebnisses war die mehrfach geimpfte Frau nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, sich abzusondern. Der Arbeitgeber zahlte ihr auch für diese Zeit das vereinbarte Arbeitsentgelt aus und begehrte nun dessen Erstattung. Zur Begründung gab er an, die Arbeitnehmerin sei nicht “arbeitsunfähig krank” gewesen, habe ihre Tätigkeit aber nicht von zu Hause ausüben können.

Der Antrag wurde abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf Erstattung, weil der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin nicht im Sinne von § 56 Abs. 1 und 5 IfSG entschädigt habe, sondern nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Zahlung verpflichtet geblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Begründung bestätigt.

Arbeitgebern sind die Beträge zu erstatten, die sie als Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ihren Arbeitnehmern für einen Verdienstausfall ausbezahlen, den diese durch eine Absonderung erleiden. An einem Verdienstausfall fehlt es jedoch, wenn der Arbeitnehmer abweichend von der Grundregel “keine Leistung, kein Entgelt” einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat. Das ist hier der Fall gewesen. Die Arbeitnehmerin hatte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die Infektion mit dem Coronavirus begründet einen regelwidrigen körperlichen Zustand und ist eine Krankheit. Verläuft sie ohne Symptome, so ist man zwar nicht schon wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit oder wegen seiner gesundheitlichen Wiederherstellung daran gehindert, die von ihm geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Man ist aber auch dann infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, wenn man sich wegen der Infektion in häusliche Quarantäne abzusondern hat und es einem deswegen rechtlich nicht möglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit seinem Urteil der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen.

Verdienstausfall eines ungeimpften Selbstständigen

In einem ähnlich gelagerten Verfahren lehnte das Gericht einen Entschädigungsanspruch einer selbstständigen Person nach dem Infektionsschutzgesetz ab, weil diese die damals öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hatte, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre.

Der selbstständig erwerbstätige Kläger wurde im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus getestet und musste sich aufgrund behördlicher Anordnung für 14 Tage in häusliche Absonderung begeben. Anschließend beantragte er beim beklagten Land eine Entschädigung für durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall. Der Antrag wurde abgelehnt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermeiden können.

Während der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger noch mit der Begründung Recht gab, weil er zum damaligen Zeitpunkt die Absonderung nicht durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung hätte vermeiden können: Erforderlich sei, dass durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion und damit die Absonderung hätte vermieden werden können. Das verlange eine Wirksamkeit der Impfung gegen Infektionen von mindestens 90 Prozent oder jedenfalls nicht deutlich darunter. Diesen Wirksamkeitsgrad habe die COVID-19-Impfung im Oktober 2021 nicht erreicht.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied anders und wies die Klage ab. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung unter anderem nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können. Die Annahme der Vorinstanz ist also nicht mit Bundesrecht vereinbar. Der Betroffene hätte eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift vermeiden können, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betreffenden Krankheitserreger hat. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen – und die Inanspruchnahme der Impfung war für den Kläger auch möglich.

Bundesverwaltungsgericht
Urteile vom 9. Oktober – 3 C 14.24 und 3 C 5.24