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Der E-Mail-Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster auf eine Klage des US-amerikanischen Unternehmens Google entschieden.

Dem Verfahren liegt ein bereits seit mehreren Jahren geführter Rechtsstreit zwischen der für die Aufsicht über den Telekommunikationsmarkt in Deutschland zuständigen Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn und Google zugrunde. Die Behörde ist der Ansicht, dass der von Google beziehungsweise dessen irischer Tochtergesellschaft betriebene E-Mail-Dienst ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes ist. Daher würde Google daher den dort für Anbieter solcher Dienste geregelten Pflichten unterliegen, zum Beispiel Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit.

Mit Bescheiden aus Juli 2012 und Dezember 2014 hatte die Bundesnetzagentur Google verpflichtet, Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Dagegen klagte Google erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Köln und legte anschließend Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren zunächst ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung ersucht, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermitteln (sogenannte Webmail-Dienste), Telekommunikationsdienste sind. Nachdem der EuGH am 13. Juni 2019 über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat, setzte das OVG das Berufungsverfahren fort und verkündete schließlich, dass es die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ändert und die durch Google angefochtenen Bescheide der Bundesnetzagentur aufhebt.

Dass Google bei dem Versenden und Empfangen von Nachrichten aktiv tätig wird, indem es den E‑Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordnet, die Nachrichten in Datenpakete zerlegt und sie in das offene Internet einspeist oder aus dem offenen Internet empfängt, damit sie ihren Empfängern zugeleitet werden, reicht für die Einstufung dieses Dienstes als Telekommunikationsdienst nicht aus. Vielmehr stellen im Wesentlichen die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet besteht, die für das Funktionieren von Gmail erforderliche Signalübertragung sicher. Deren Tätigkeit ist Google auch nicht unter funktionalen oder wertenden Gesichtspunkten zurechenbar. Auch der Umstand, dass Google in Deutschland eine mit dem weltweiten Internet verbundene eigene Netzinfrastrukturbetreibe betreibt, ändert an dieser Beurteilung des Gerichts nichts.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 5. Februar 2020 – 13 A 17/16