Für den Fall, dass Eheleute zusammen ihre Wohnung angemietet haben und einer
von beiden bei Trennung in dieser wohnen bleibt, stellt sich für diesen die
Frage, ob er nun die Miete und Mietnebenkosten ganz tragen muss oder seinen
Ehegatten an den Kosten beteiligen kann.  

Die Mietnebenkosten sind verbrauchsabhängig und daher von demjenigen zu
tragen, der in der Wohnung auch tatsächlich lebt. Mit der Frage, wer
bei Auszug eines Ehegatten die (Kalt-)Miete weiter an den Vermieter zahlen
muss, beschäftigte sich das Oberlandesgericht Brandenburg. Es entschied A,
dass grundsätzlich derjenige Ehegatte die Miete bezahlen muss, der in der
Wohnung verbleibt. Da aber beide Ehegatten als Mieter für die vollständige
Miete gegenüber dem Vermieter haften, könnte der die volle Miete zahlende
Ehegatte von dem ausgezogenen die Hälfte der beglichenen Miete ersetzt
verlangen. Hier entschied das Oberlandesgericht, dass der Ehegatte nur dann
einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen hat, wenn er ebenfalls innerhalb
von drei Monaten aus der Ehewohnung auszieht.

Entscheidet sich der verbleibende Ehegatte sich aber dafür, in der
ehemaligen Ehewohnung dauerhaft wohnen zu bleiben, dann trägt er auch die
Kosten für diese alleine und hat keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen
und zwar auch nicht für die Überlegungsfrist von 3 Monaten.

Bei Fragen zu dieser Entscheidung weden Sie sich bitte an Frau
Rechtsanwältin Ilona Janzik.