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Die Versteigerung von Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G hat begonnen. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Köln Eilanträge der drei großen Mobilfunknetzbetreiber Telekom, Telefónica und Vodafone gegen die von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur (BNetzA) erlassenen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen abgelehnt.

Mit ihren Eilanträgen wandten sich die drei Unternehmen zum einen gegen die Versorgungsauflagen, die künftige Frequenzanbieter zu erfüllen haben. Diese müssen bis Ende 2022 mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland, alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen sowie die wichtigsten Schienenwege mit schnellen Datenverbindungen versorgen.

Die Antragsteller halten diese Vorgaben für unzumutbar. Insbesondere könnten die Verpflichtungen nicht mit den nun zur Versteigerung anstehenden Frequenzen, sondern nur mit bereits früher zugeteilten Frequenzen erfüllt werden. Daher würden die aufgestellten Bedingungen in unzulässiger Weise in bestandskräftige Vergabebedingungen eingreifen.

Zum anderen beanstandeten sie die Verhandlungsgebote. Diese verpflichten künftige Frequenzinhaber insbesondere dazu, mit Wettbewerbern, die das Mobilfunknetz gegen Entgelt mitbenutzen wollen, über solche Kooperationen zu verhandeln. Das betrifft zum einen das sogenannte nationale Roaming, zum anderen die Möglichkeit sogenannter Diensteanbieter, die selbst kein Mobilfunknetz betreiben und Netzbetreibern Übertragungskapazitäten abkaufen, um mit ihnen eigene Produkte zu vermarkten. Die Kläger waren der Auffassung, solche Verhandlungsgebote fänden im Telekommunikationsgesetz keine Grundlage. Schließlich halten sie es für rechtswidrig, dass für Neueinsteiger – also Unternehmen, die bislang kein eigenes Mobilfunknetz betreiben – in den Aufbau eines solchen aber mit den zu versteigernden Frequenzen einsteigen könnten, geringere Versorgungsauflagen gelten als für die etablierten Netzbetreiber.

Dem ist das Gericht insgesamt nicht gefolgt.

Die Verhandlungsgebote sichern die Regulierungsziele des Telekommunikationsgesetzes. Die Bundesnetzagentur verfüge bei Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen über einen Ausgestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei, so die richterliche Begründung. Dessen Grenzen seien hier nicht überschritten worden. Auch stünden die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes einem Rückgriff auf bereits zugeteilte Frequenzen nicht entgegen. Eine unzulässige Veränderung der Versorgungsbedingungen vergangener Vergabeverfahren liege darin ebenso wenig, da die Bedingungen allein in dem Fall gelten, dass nunmehr zur Vergabe stehende Frequenzen ersteigert würden. Eine unzulässige Privilegierung von Neueinsteigern sei schließlich ebenfalls nicht gegeben, da diese vor der Herausforderung stünden, ein Mobilfunknetz erst aufbauen zu müssen.

Ungeachtet dessen spreche nach Ansicht des Gerichts auch eine von der Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung losgelöste Folgenabwägung dafür, die Eilanträge abzulehnen. Denn an einer zeitnahen Versteigerung der 5G-Frequenzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Die von den Antragstellern geltend gemachten Belange hätten demgegenüber geringeres Gewicht.

Auch einen weiteren Eilantrag von mobilcom-debitel/freenet hat das Gericht abgelehnt. Die Antragsteller wollten erreichen, dass Netzbetreibern eine sogenannte Diensteanbieterverpflichtung auferlegt wird, also eine Verpflichtung, Unternehmen ohne eigenes Netz Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen. Der Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen sei angesichts des Ausgestaltungsspielraums der Bundesnetzagentur nicht erkennbar. Ungeachtet dessen führe auch in diesem Verfahren eine Folgenabwägung zur Ablehnung des Antrags.

Die Entscheidungen sind unanfechtbar.

Urteile vom 15. März 2019 –
9 L 205/19 (Telefónica); 9 L 300/19 (Vodafone);
9 L 351/19 (Telekom); 9 L 455/19 (mobilcom-debitel/freenet)