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Ein ehemaliger Zeitsoldat, der während seiner Dienstzeit ein Medizinstudium absolviert hat und infolge Kriegsdienstverweigerung vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen worden ist, muss das ihm gewährte Ausbildungsgeld sowie Kosten der Fachausbildung zurückzahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Die Bundesrepublik Deutschland hatte den ehemaligen Sanitätsoffizier dazu verpflichtet, ihr die entsprechenden Kosten in Höhe von insgesamt etwa 57.000 Euro zu erstatten. Die Klage des Betroffenen wurde vom Gericht im Wesentlichen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Bundeswehr sei im Falle eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers berechtigt, durch Rückforderungsbescheid den Vorteil abzuschöpfen, den der Kläger dadurch erlangt habe, dass er während seines Studiums nicht selbst für seinen Lebensunterhalt habe aufkommen müssen. Die Bundesrepublik Deutschland hatte ihm nämlich für die Dauer seiner Beurlaubung zum Studium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ein sogenanntes Ausbildungsgeld gewährt.

Das Gericht beanstandete nicht, dass der Staat zur Ermittlung der vom ehemaligien Zeitsoldaten ersparten Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel typisierend und pauschalierend auf die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks zum durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung zurückgegriffen hatte. Indem die Bundeswehrverwaltung darauf verzichtet hat, das Ausbildungsgeld in voller Höhe zurückzufordern, und den Erstattungsbetrag auf die ersparten Aufwendungen begrenzt hat, hat sie zugleich berücksichtigt, dass die Erstattung den Betroffenen nicht von der Kriegsdienstverweigerung abschrecken dürfe, was eine besondere Härte darstellen würde.

Zu Recht wurden auch die Kosten der vom Kläger bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen, insbesondere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, zurückgefordert, soweit er diese bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr noch nicht “abgedient” hatte. Ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig sei der Rückforderungsbescheid lediglich insoweit, als die Bundeswehrverwaltung eine Stundung oder Ratenzahlung des Erstattungsbetrages mit unzureichender Begründung abgelehnt habe.

Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Januar 2020 – 10 K 15016/16