Ein einzelner Wohnungseigentümer darf in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus
grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn
alle übrigen Wohnungseigentümer dem zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn der
bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug
angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen. Die übrigen
Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines
Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden.

Das zugrunde liegende Verfahren wurde jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH)
entschieden. Der Klage des Wohnungseigentümers, der den nachträglichen
Einbau des Aufzugs begehrte, wurde am Amtsgericht abgewiesen, am Landgericht
mit Einschränkungen stattgegeben. Der BGH hob das Urteil wieder auf und
stellte das des Amtsgerichts wieder her.

In der Urteilsfindung galt es, alle Interessen im Sinne des
Wohnungseigentumsrechts abzuwägen und auch das Grundgesetz in die
Betrachtung mit einzubeziehen. Eine ausführliche Erläuterung zum Hintergrund
und zur Urteilsfindung lesen Sie in unserem aktuellen Urteil
des Monats
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