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Banken und Sparkassen dürfen bei Tagesgeld- und Sparkonten keine Verwahrentgelte, auch bekannt als Negativzinsen, berechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Bei Girokonten sei dies allerdings möglich, so der BGH, der darüber in mehreren von Verbraucherzentralen eingereichten Klagen zu entscheiden hatte.

Bis zur Zinswende 2022 hatten mehrere Banken und Sparkassen entsprechende Klauseln zu Verwahrentgelten auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten in ihre Verträge aufgenommen. Hintergrund war, dass die Geldinstitute in der Niedrigzinsphase für (überschüssige) Gelder, die sie bei der Europäischen Zentralbank (EZB) kurzzeitig parkten, Zinsen zahlen. Diese „Negativzinsen“ gaben sie an die Verbraucher weiter. Im Juli 2022 schaffte die EZB den Negativzins ab.

Die Praxis hält der BGH bei Tagesgeldkonten, die in der Regel in Höhe der Marktzinsen am Geldmarkt variabel verzinst werden, und Sparkonten für rechtswidrig. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem:

“Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrags wird durch die Erhebung eines Verwahr- oder eines Guthabenentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert, da das laufzeitabhängige Verwahr- oder Guthabenentgelt mit dem den Sparvertrag kennzeichnenden Kapitalerhalt nicht zu vereinbaren ist. […] Die Erhebung des Verwahrentgelts reduziert die auf die Sparverträge eingezahlten Spareinlagen, was von dem Vertragszweck ‚Kapitalerhalt und Sparen‘ abweicht, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist. Diese Abweichung stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar.”

Bei Girokonten sieht der Bundesgerichtshof Negativzinsen beziehungsweise Verwahrentgelte grundsätzlich als zulässig, da es hier dem Kunden vor allem um sofort verfügbares Geld geht und es Bestandteil eines regelmäßigen Zahlungsverkehrs ist. In den hier vorliegenden Fällen bemängelte der BGH allerdings die Intransparenz der Verträge in Bezug auf Verwahrentgelte bei den Girokonten; die Vertragsklauseln waren nicht verständlich genug.

Ob Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Negativzinsen geltend gemacht werden, ist im Einzelfall zu prüfen. Es kann auch schon zu einer Verjährung gekommen sein.

Bundesgerichtshof
Urteile vom 4. Februar 2025 – XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23

Die detaillierten Hintergründe zu den Klagen und die gesamte Urteilsbegründung können Sie in einer Pressemitteilung des BGH nachlesen.