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Ein Telekommunikationsunternehmen darf vom Kunden nicht verlangen, neben seiner Rufnummer auch sein persönliches Kennwort zu nennen, um seine SIM-Karte sperren zu lassen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) für unwirksam erklärt. Darin hieß es unter anderem:
7. Sperre
7.1 Der Diensteanbieter darf Sprachkommunikationsdienste und Internetzugangsdienste nach Maßgabe des § 61 TKG ganz oder teilweise sperren.
[…]
8. Verpflichtung und Haftung des Kunden
8.5 Der Kunde hat dem Diensteanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vom Diensteanbieter zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung der Rufnummer und des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen. Dies kann insbesondere entweder telefonisch bei der Hotline des Diensteanbieters oder elektronisch im Kundenportal erfolgen.
Ein Verbraucherschutzverband hält Satz 1 der Klausel Nr. 8.5 für unzulässig. Mit seiner Klage hat er von dem Unternehmen verlangt, die Verwendung dieser sowie fünf weiterer Klauseln zu unterlassen. Der BGH befasste sich nur noch mit der Klausel 8.5 – und wies die Revision des Telekommunikationsunternehmens ab.
Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Klausel unwirksam. Sie ist nach Auffassung des BGH so zu verstehen, dass die Beklagte eine Sperre des Anschlusses nur durchführt, wenn auch das Kennwort genannt wird. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten.
Zwar haben beide Seiten ein berechtigtes Interesse daran, dass sich derjenige, der eine SIM-Kartensperre verlangt, als Berechtigter authentifiziert, um Missbräuchen vorzubeugen. Jedoch wird durch das Erfordernis, für eine Sperre zwingend das Kennwort des Kunden zu nennen, dessen berechtigtes Interesse an einer zügigen und unkomplizierten Sperre unzumutbar beeinträchtigt. Es kann nicht erwartet werden, angesichts der Vielzahl der im Alltag zu verwendenden Passwörter sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung notiert mit sich zu führen. Dem Telekommunikationsunternehmen ist es hingegen zuzumuten, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten – wie etwa die Beantwortung einer von den Kunden hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen – zuzulassen, die einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte bewirken, jedoch nicht das Abrufen präsenten Wissens ohne Gedächtnisstütze erfordern.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 23. Oktober 2025 – III ZR 147/24

