Alte Unterhaltsberechnungen müssen auf dem Prüfstand
Anfang Juli tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Dies bedeutet
konkret, dass alle Unterhaltsberechnungen auf die Änderungen hin überprüft
werden müssen. Die Düsseldorfer Tabelle dient nämlich bundesweit als
Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt und hat damit
Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltszahlungen insgesamt.
Geändert haben sich ab dem 01. Juli 2005 unter anderem die geschuldeten
Unterhaltsbeträge. Sie sind nunmehr ca. 2,5 % höher als zuvor. Deutlich
angehoben wurde der Studentenunterhalt, der nun nicht mehr € 600 sondern €
640 beträgt. Gleichzeitig wurde der Selbstbehalt des
barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern sowie
gegenüber 18 bis 20 jährigen Schülern, die noch in ihrem Elternhaus leben,
auf € 890 (bisher € 840) bei Erwerbstätigkeit und sonst auf € 770 (bisher €
730) erhöht. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr
die Schule besuchen oder nicht mehr bei den Eltern wohnen, beträgt ab dem
01.07.2005 € 1.100 statt wie bisher € 1.000.
Der Selbstbehalt eines Kindes, das seinen bedürftigen Eltern (z. B. im
Pflegefall) Unterhalt zahlen muss, beträgt jetzt mindestens monatlich €
1.400 (statt wie bisher € 1.250) zuzüglich der Hälfte des darüber
hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem
Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den
ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilung), beträgt jedoch mindestens €
1.050 (bisher € 950).
Bereits bestehende Unterhaltstitel können jedoch nur abgeändert werden, wenn
die betragsmäßige Änderung wesentlich ist. Zu beachten ist aber
insbesondere, dass Unterhalt für die Vergangenheit nur ab Rechtshängigkeit,
Mahnung oder Verzug zu leisten ist. Das heißt, dass ein möglicherweise
veränderter Unterhalt für den laufenden Monat nur bis zum letzten Tag des
laufenden Monats geltend gemacht werden kann. Hat der Unterhaltsberechtigte
zum Beispiel einen Anspruch auf erhöhten Unterhalt und möchte diesen ab Juli
2005 erhalten, so muss er diesen bis zum 31. Juli 2005 auch geltend machen,
da der Anspruch für Juli ab dem 01. August 2005 für diesen Monat verjährt
ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen in Ihrem Fall ein erhöhter oder
verminderter Unterhalt geschuldet wird, muss anhand des Einzelfalles
überprüft werden.
Vereinbaren Sie einen Termin mit meinem Sekretariat, ich berate Sie gerne.
Rechtsanwältin Barbara Buchholz
advokaarst