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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine aktualisierte “Düsseldorfer Tabelle” veröffentlicht. Sie regelt die Höhe des Kindesunterhalts ab dem 1. Januar 2025.
Der Mindestunterhalt für ein Kind bis einschließlich fünf Jahre steigt demnach von 480 auf 482 Euro, bis einschließlich zum elften Lebensjahr um drei Euro auf 554 Euro, für Kinder bis einschließlich 17 Jahre um vier Euro auf 649 Euro. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, steigt der Unterhaltssatz von 689 auf 693 Euro. Die Beiträge waren zuletzt 2024 stärker angehoben wurden, lediglich bei Studenten blieben sie gleich. Sie bekommen jetzt eine deutliche Erhöhung: Ihr Bedarfssatz steigt ab 2025 von 930 auf 990 Euro.
Die Mindestwerte gelten für ein Nettoeinkommen von bis zu 2100 Euro. Für unterhaltspflichtige Elternteile in den höheren Einkommensgruppen steigen die Bedarfssätze je nach Verdienst. Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils wird nicht erhöht und bleibt für nicht erwerbstätige Elternteile bei mindestens 1200 Euro monatlich, für Erwerbstätigen bei 1450 Euro. Alle Details können Sie der zum Download bereitgestellten Düsseldorfer Tabelle 2025 entnehmen.
Die “Düsseldorfer Tabelle” wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Das OLG Düsseldorf erstellt sie unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags. Erstmals haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln zudem gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien erarbeitet. Diese “Leitlinien NRW” sind ab dem 1. Januar 2025 in ganz Nordrhein-Westfalen anwendbar und treten an die Stelle der bisherigen jeweils bezirksinternen Unterhaltsleitlinien der drei OLGs.
Den Leitlinien NRW kommt zwar keine bindende Wirkung zu, sie zielen aber darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die „Düsseldorfer Tabelle“ behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die “Düsseldorfer Tabelle” auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. beruhen.
Nachtrag: Die “Düsseldorfer Tabelle” wurde nach ihrer Veröffentlichung am 11. Dezember 2024 mit einem geänderten Anhang “Tabelle Zahlbeträge” versehen. Diese Tabelle beziffert die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge. Den zunächst veröffentlichten Zahlbeträgen lag ein Kindergeld von 250 Euro zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 Euro erhöht worden.

