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Ein neues Jahr bedeutet in der Regel auch das Inkrafttreten neuer Gesetze oder anderweitiger Regelungen. Ein Auszug mit den für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtigsten Änderungen:

Der Mindestlohn erhöht sich bis Mitte 2022 in vier Schritten. Zum 1. Januar 2021 steigt er von zuletzt 9,35 Euro auf 9,50 Euro, zum 1. Juli 2021 dann um weitere zehn Cent auf 9,60 Euro. Nach einer Erhöhung zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro wird der Mindestlohn ab 1. Juli 2022 dann 10,45 Euro betragen. Der steuerliche Grundfreibetrag, der das Existenzminimum repräsentiert, steigt auf 9744 Euro.

Im Zuge der Corona-Pandemie ist die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert worden, allerdings längstens bis zum 31. Dezember 2021. Der entsprechende Anspruch der Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld muss bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sein. Nicht zu vergessen ist, dass ab dem 1. Januar 2021 auch wieder der “alte” Umsatzsteuersatz von regelmäßig 19 Prozent beziehungsweise ermäßigt sieben Prozent gilt. Ebenfalls aufgrund der Corona-Pandemie waren die Sätze zum 1. Juli 2020 bis Ende 2020 auf 16 beziehungsweise fünf Prozent gesenkt worden.

Etwas mehr Geld in der Lohntüte haben die meisten Arbeitnehmer durch die ab 2021 geltende teilweise Abschaffung des Solidaritätsbeitrags, der seit 1998 in Höhe von 5,5 Prozent erhoben wurde und den zukünftig nur noch die höchste Einkommensklasse zahlen soll. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums entfalle für 90 Prozent der Steuerpflichtigen der “Soli” komplett, für weitere 6,5 Prozent teilweise. Allerdings erhöhen viele gesetzliche Krankenkassen zum 1. Januar 2021 ihren allgemeinen Beitragssatz, weil das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatz-Beitrag auf 1,3 Prozent (+0,2 %) angehoben hat. Die meisten Krankenkassen geben diese Erhöhung an ihre Versicherten weiter, in manchen Fällen kann es auch dazu führen, dass die jeweilige Krankenkasse den Zusatz-Beitrag auch um mehr als die vom Gesetzgeber veranlassten 0,2 Prozentpunkte erhöhen und ihre bisher niedrigeren Zusatz-Beitrag dem Durchschnitt anpassen. Für Versicherte gilt hier nun ein Sonderkündigungsrecht für den Wechsel zu einer anderen (günstigeren) Krankenkasse.

Zu weitergehenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Wir wünschen Ihnen einen guten Start in ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2021.

Ihre Schmitter Rechtsanwälte