Der Kläger ist seit Juli 2009 bei dem beklagten Kreis als Jugendamtsleiter
beschäftigt. Er war zuvor seit dem Jahre 1993 bei den Jugendämtern anderer
Städte tätig. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 erklärte der beklagte Kreis
die Anfechtung des Arbeitsvertrags. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011
kündigte er zusätzlich fristlos. Nachfolgend sprach der beklagte Kreis eine
weitere Anfechtung und mehrere neuerliche Kündigungen aus. Er wirft dem
Kläger vor, für das Amt des Jugendamtsleiters charakterlich ungeeignet zu
sein. Der Kläger weist die Vorwürfe als pauschal und unzutreffend zurück. Er
hat zudem ebenso wie der beklagte Kreis die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt.

Nach Vernehmung mehrerer Zeugen ist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf
ebenso wie das Arbeitsgericht Krefeld zu dem Ergebnis gekommen, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung vom 18. Januar 2011 nicht aufgelöst
wurde. Gründe für eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses lagen nicht vor.
Anders als das Arbeitsgericht Krefeld hat das Landesarbeitsgericht die
fristlose Kündigung vom 19. Januar 2011 für wirksam erachtet. Diese hat das
Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der
Kläger in mehreren Fällen durch sexuell grenzüberschreitende Äußerungen
gegenüber bzw. in Anwesenheit von Mitarbeitern seine Pflichten als
Jugendamtsleiter erheblich verletzt hat, zumal die Äußerungen jedenfalls
teilweise Jugendliche betrafen. Aufgrund der Gesamtheit aller bewiesenen
Äußerungen ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Auch die
Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Hierbei hat das
Landesarbeitsgericht unter anderem die nur kurze Beschäftigungszeit des
Klägers und seine Stellung als Jugendamtsleiter berücksichtigt. Das
Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 8.03.2012 – 5 Sa
684/11