Verlangt ein Geschädigter für die Dauer der Reparatur seines Unfallwagens
(statt eines Mietwagens) die Nutzungsausfallentschädigung, verlangen die
Versicherer einen Nachweis, dass die Reparatur auch tatsächlich durchgeführt
wurde. Zu Recht?

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf setzt der Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung nicht voraus, dass der Geschädigte die
durchgeführte Reparatur nachweise. In Rede steht die Frage nach dem
Nutzungswillen des Geschädigten, der Voraussetzung für den Anspruch ist. Das
Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass nach der allgemeinen
Lebenserfahrung auch bei einer Privatperson eine Vermutung dafür spreche,
dass sie ihr zeitlich unbegrenzt zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug
ständig nutzen will. Der Geschädigte muss daher seinen Willen, weiter mobil
zu bleiben, nicht konkret nachweisen, vielmehr muss der Versicherer die
Vermutung des fortdauernden Nutzungswillens widerlegen.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Erstattung der
Nutzungsausfallentschädigung wenden Sie sich bitte an unseren Fachanwalt für
Verkehrsrecht Ralf Rütter.