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Werden fachliche Äußerungen einer Person unter Nennung ihres Namens in einer Werbeanzeige zutreffend wiedergegeben, kann dies im Einzelfall zulässig sein, auch wenn die Person hiervon keine Kenntnis hat oder dem nicht zugestimmt hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, wegen der grundsätzlichen Bedeutung aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Geklagt hat der Ärztliche Direktor einer Abteilung einer Universitätsklinik, der ohne sein Wissen in einer Werbeanzeige für ein Produkt gegen das sogenannte Reizdarmsyndrom (RDS) im Deutschen Ärzteblatt zitiert wurde. Diese allgemeine Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS hatte er im Rahmen einer Pressekonferenz getätigt. Sein Unterlassungsanspruch wurde bereits vom Landgericht Köln abgelehnt. Dem folgte das OLG.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl ein auf eine unzulässige Verwendung des Namens (§ 12 BGB) als auch ein auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützter Unterlassungsanspruch ausscheiden, weil es im konkreten Fall allein um ein “pseudowissenschaftliches” Zitieren des Klägers und sein so begründetes namentliches Anführen im bloßen räumlichen Kontext einer Produktbewerbung gehe, bei der aber gerade keine wie auch immer gelagerte “Falschbezeichnung” und/oder der Anschein einer Lizenzierung für die Werbemaßnahme usw. hervorgerufen werde.

Sowohl für die im Rahmen eines Anspruchs wegen unzulässiger Verwendung eines Namens nach § 12 BGB als auch für die im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht anzustellende Interessensabwägung ist hier zudem maßgeblich, dass weder erkennbar ist, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung eines eignen Werbewerts für die Anpreisung des Produkts vermarktet wurde, noch, dass etwa seine fachliche Kompetenz auf das konkret beworbene Produkt übertragen wurde. Vielmehr, so das Gericht, sei er lediglich mit – von ihm selbst im Rahmen einer Pressekonferenz öffentlich getätigten – Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen im Zusammenhang mit dem RDS zitiert worden.

In der bisherigen Rechtsprechung erörterte Fragen bei einem Verbinden einer werblichen Verwendung eines Namens einer natürlichen Person mit einer satirischen, künstlerischen oder auch journalistisch-redaktionellen Sachaussage ließe sich auf den konkreten Fall zwar nicht ohne Weiteres übertragen, doch werde auch hier letztlich nur eine zutreffende informative Sachaussage getroffen.

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 28. Oktober 2021 – 15 U 230/20