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Wer ohne Nachweis gesundheitlicher Gründe nicht bereit ist, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen, ist nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Kläger begehrte ursprünglich eine Rente wegen Erwerbsminderung, das zuständige Sozialgericht wies seine Klage gegen den Rentenversicherungsträger jedoch ab. Seine Berufung gegen dieses Urteil verwarf das LSG wegen Fristversäumnis als unzulässig. Grund war, dass der Klägerbevollmächtigte zum Verhandlungstermin nicht in das Gerichtsgebäude eingelassen worden, weil er sich geweigert hatte, eine Maske zum Corona-Schutz zu tragen.

Das LSG hat in seiner Abwesenheit entschieden und festgestellt, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs vorliege. Die Verweigerung des Zugangs erfordere trotz telefonischen Antrags keine Vertagung der Verhandlung. Der Bevollmächtigte habe den Grund für sein Fernbleiben im Verhandlungstermin selbst zu vertreten. Sein Verschulden wirke grundsätzlich wie Verschulden des Beteiligten selbst. Die Verweigerung des Zutritts stelle kein Hindernis dar, die Verhandlung durchzuführen und den Rechtsstreit zu entscheiden. Der Bevollmächtigte habe nicht glaubhaft gemacht, dass er objektiv daran gehindert gewesen sei, teilzunehmen. Vielmehr sei er nicht bereit gewesen, der generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen. Diese fehlende Bereitschaft – und nicht objektive Hindernisse – hätten dazu geführt, dass der Kläger im Termin nicht vertreten gewesen sei.

Einen geeigneten Nachweis dafür, dass der Bevollmächtigte aus gesundheitlichen Gründen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen dürfe, hatte dieser bis zum Tag des Termins nicht erbracht. Das vor dem Termin übersandte und auch bei der Einlasskontrolle vorgelegte Attest, datierend von September 2020, sei nicht geeignet gewesen, den Einlass in das Gerichtsgebäude ohne Maske zu gestatten, so das Gericht. Erforderlich hierfür sei ein aktuelles Attest, das eine Diagnose erkennen lasse und darüber Auskunft gebe, welche konkreten Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske hervorgerufen würden. Der Bevollmächtigte sei auf die Bedingungen für den Zutritt im Vorfeld hingewiesen worden. Im Übrigen habe er sich zum gesamten Streitstoff äußern können.

Landessozialgericht NRW
Urteil vom 9. November 2021 – L 18 R 856/20