Zur Pflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters zur
Aufklärung über ihm zufließende Provisionen musste jetzt der
Bundesgerichtshof erneut Stellung nehmen und lockerte dabei die
Aufklärungspflichten des freien Anlageberaters gegenüber den
Aufklärungspflichten des Bankberaters: Muss der Bankberater den Bankkunden
über jede der Bank zufließende Provision und “kick-back-Zahlung” aufklären,
trifft diese Pflicht den freien Anlageberater nach diesem Urteil des
Bundesgerichtshofs nur, wenn die Provision die Grenze von 15 Prozent des
Anlagekapitals überschreitet.

Im entschiedenen Fall hat daher der Bundesgerichtshof die Pflicht des freien
Anlageberaters verneint, seinen Kunden unaufgefordert über die genaue Höhe
der ihm zufließenden Provision für die erfolgreiche Empfehlung der
Fondsanlage aufzuklären.

Dieses Urteil hat im Schrifttum sowohl Zustimmung als auch Kritik erfahren.
Während zustimmende Meinungen in erster Linie darauf verwiesen haben, dass
dem Anleger in diesen Fällen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe,
haben kritische und ablehnende Stellungnahmen angeführt, dass der Anleger
auch in diesen Fällen die genaue Höhe der Provisionen kennen müsse, um das
Ausmaß des hieraus erwachsenden Interessenkonflikts auf Seiten des
Anlageberaters hinreichend einschätzen zu können, und dass die
Differenzierung zwischen den diesbezüglichen Aufklärungspflichten der Banken
einerseits und der nicht bankgebundenen, freien Anlageberater andererseits
nicht überzeuge.

Der Bundesgerichtshof hält an seiner Auffassung fest. In der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist die Pflicht zur Aufklärung über die einem
Anlageberater durch die erfolgreiche Vermittlung oder Empfehlung einer
Kapitalanlage zufließenden Vorteile unter den Gesichtspunkten des
Vertrauensschutzes, der Aufdeckung (potentiell) vertragszweckgefährdender
Interessenkonflikte und der nötigen Information über die Werthaltigkeit und
Rentabilität der Anlage behandelt worden.

Quelle: rechtslupe.de

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 170/10
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