Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall von Rückzahlungsforderungen für die
Internetnutzung eine bedeutende Entscheidung zu den Pflichten sowohl des
Telefonanschluss-Inhabers wie des -Anbieters getroffen.
Der Kläger verlangte die Rückzahlung von Internetnutzungsentgelten, die die
Beklagte per Lastschrift von seinem Konto einzog. Die Beklagte bietet
Telekommunikationsdienste an. Ihre Rechtsvorgängerin stellte als sogenannter
Zugangsprovider dem Kläger einen Anschluss für Verbindungen in das Internet
zur Verfügung. Hierfür war ein Tarif vereinbart, der eine Pauschalvergütung
von 19,79 Euro für 40 Stunden Internetnutzung im Monat sowie für
Sicherheitspakete umfasste. Für die über das Pauschalkontingent
hinausgehende Inanspruchnahme des Internetzugangs war eine zeitabhängige
zusätzliche Vergütung vereinbart. Der Kläger zahlte jahrelang lediglich den
Pauschaltarif. Mit Datum vom 17. Dezember 2009 stellte die Beklagte dem
Kläger 290,94 Euro in Rechnung. Für die Monate Januar bis Juli 2010 wiesen
die Monatsrechnungen der Beklagten noch höhere Summen aus und zog sie per
Lastschrift ein.
Der Anschlussinhaber verlangte nunmehr vom Anbieter, dass dieser ihm die für
acht Monate zusätzlich in Rechnung gestellten Beträge erstattet. Er berief
sich darauf, dass über seinen Router über einen Zeitraum von 24 Stunden eine
Internetverbindung bestanden habe. Der Anbieter habe versäumt, ihn vor
dieser auffälligen Kostenexplosion zu warnen. Weil er dies versäumt habe,
müsse er für die ihm entstandenen Kosten aufkommen. Sowohl das Amtsgericht
Hamburg-St. Georg als auch das Landgericht Hamburg wiesen seine Klage ab.
Die Richter begründeten das damit, dass eine solche Hinweispflicht auch dann
nicht besteht, wenn allem Anschein nach ein ungewöhnliches und offenbar
ungewolltes Verhalten des Kunden zu einer Kostenexplosion führt. Der
Anbieter brauche darauf nicht zu achten. Dies sei ihm aufgrund der
weitgehenden Automatisierung nicht zumutbar. Hiergegen legte der
Anschlussinhaber jedoch Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Richter stellten klar,
dass ein Anbieter bei einem derartig ungewöhnlichen Nutzerverhalten den
Inhaber des Anschlusses womöglich warnen muss. Dies gilt unter der
Voraussetzung, dass er dazu technisch imstande gewesen ist. Darüber hinaus
muss der Kunde auch alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um einen
Missbrauch seines Anschlusses zu verhindern. Auf der anderen Seite muss der
Kunde laut BGH seine Rechnungen durchlesen und diese im Falle einer derart
augenfälligen Kostenexplosion beanstanden. Ansonsten steht ihm ab diesem
Zeitpunkt gegenüber dem Provider kein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung
zu.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 19. Juli 2012 – III ZR 71/12
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