Foto: pixabay.com

Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Bundespolizisten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst aufgrund einer beruflichen Nebentätigkeit entfernt. Der Beamte betrieb ohne Erlaubnis des Dienstherrn in den Jahren 2011 bis 2017 in erheblichen Umfang einen privaten Autohandel und erzielte dabei teils hohe Umsätze erzielt. Zudem war er während verschiedener Krankschreibungsphasen diesem Nebenjob nachgegangen. Ferner hatte er teilweise zur Geschäftsanbahnung seine dienstliche Stellung als Polizeivollzugsbeamter genutzt und bei der Ausübung der Nebentätigkeit seine dienstliche Telefonnummer verwendet.

Für die Richter war das ein schweres Dienstvergehen, denn die Betätigung als Autohändler stelle eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit dar, die weder formell genehmigt noch materiell genehmigungsfähig gewesen war. Vielmehr ist es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn ein Beamter sich durch eine einem Zweitberuf gleichende Betätigung ein zweites wirtschaftliches Standbein aufbaut. Dies ist in diesem Fall bereits durch die erzielten Umsätze von jährlich mehreren hunderttausend Euro und in der Spitze bis zu zwei Millionen Euro der Fall, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit die Tätigkeit letztlich gewinnbringend gewesen ist.

Insgesamt ergibt sich hier das Bild eines über viele Jahre professionell agierenden Unternehmers, der nach innen und außen die Verantwortung für den Autohandel getragen und technische Unterstützungsleistungen wie ein Unternehmer eingekauft oder in Anspruch genommen hat. Erschwerend kommt hinzu, dass er auch in Zeiten einer Dienstunfähigkeit seiner Nebentätigkeit nachgegangen ist, indem er Kraftfahrzeuge verkauft, Kaufverträge unterschrieben und mehrfach den Empfang von Kaufbeträgen in bar persönlich bestätigt hat.

Der Beamte hat nach Auffassung des Gerichts somit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme unumgänglich ist. Durch die über mehrere Jahre ohne Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit – auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung – hat er sowohl gegen seine allgemeine Gehorsams- und Hingabepflicht verstoßen als auch die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Bundespolizei erfordern. Dass er sich jahrelang bewusst und kontinuierlich über das Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt und auch seine Stellung als Polizeibeamter für seine privaten Zwecke ausgenutzt hat, offenbart eine vollständige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung.

Gegen die Entscheidung kann noch Berufung eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Trier
Urteil vom 18. Juli 2024 – 4 K 732/24.TR