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Provisionsansprüche eines Arbeitnehmers können durch Kryptowährung erfüllt und als Sachbezug vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss aber in Geld ausgezahlt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem Fall war eine Mitarbeiterin seit 1. Juni 2019 zunächst in Teilzeit und ab 1. April 2020 in Vollzeit bei einem Unternehmen beschäftigt, das sich unter anderem mit Kryptowährungen befasst. Bis zum 31. März 2020 war arbeitsvertraglich ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei zunächst in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum “aktuellen Wechselkurs” in der Kryptowährung Ether (ETH) umzurechnen und zu erfüllen. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 nicht, obwohl die Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber hierzu mehrfach aufgefordert und ein für die Übertragung erforderliches Wallet (digitale Geldbörse) am 11. August 2020 mitgeteilt hatte.
Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte der Arbeitgeber ihr rund 15.000 Euro brutto als Provisionen aus. Mit ihrer Klage verlangte die Frau noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe er diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange die Gewerbeordnung (§ 107 Abs. 1 GewO) die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Unternehmens hatte vor dem Bundesarbeitsgericht nur deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen unzutreffend ermittelt hatte. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, dem Grunde nach zu.
Bei einer Kryptowährung handelt es sich zwar nicht um Geld, wie in § 107 Abs. 1 GewO verlangt. Das Gesetz lässt es aber grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Um einen solchen Sachbezug handelt es sich, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Diese Vereinbarung lag nach den Umständen des Einzelfalls auch im objektiven Interesse der Klägerin.
Der Wert der vereinbarten Sachbezüge darf laut GewO aber die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Damit soll unter anderem sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen wird, erst den Sachbezug in Euro “umzutauschen” oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Das bedeutet, dass ein Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu kürzen ist.
In dem vorliegenden Fall war das Landesarbeitsgericht von diesen Grundsätzen zwar zutreffend ausgegangen, hat aber bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen (nach §§ 850 ff. ZPO) die gesetzlichen Vorgaben nicht in jeder Hinsicht zutreffend berücksichtigt. Daher konnte des Bundearbeitsgericht nicht endgültig entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung von ETH in geforderter Höhe zusteht, weil für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge die erforderlichen Tatsachen vom Berufungsgericht nicht vollständig festgestellt wurden. Die Sache war deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 16. April 2025 – 10 AZR 80/24

