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Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt es keine Gefahrenstelle dar, vor der zu warnen oder die zu beseitigen gewesen wäre.

Im verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm lag der Unfallort in der Mitte einer fünf Meter breiten Straße in Waltrop. Dort befand sich im Sommer 2019 ein Schlagloch mit einer Tiefe von etwa acht Zentimeter und einer Länge von 50 bis 60 Zentimeter, das später durch die beklagte Stadt, die für diese Straße verantwortlich ist, ausgebessert wurde. Der Kläger will mit seinem Fahrrad zur Mittagszeit in dieses Schlagloch gefahren und deshalb zu Fall gekommen sein. Durch den Sturz habe er Prellungen und Schürfwunden erlitten; daneben seien sein Fahrrad und die getragene Kleidung beschädigt worden. Er hat deshalb die Stadt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 3500 Euro in Anspruch genommen.

Die Kommune hat sich unter anderem damit verteidigt, dass es sich bei der Straße um einen Wirtschaftsweg mit einer untergeordneten Verkehrsbedeutung handle, sodass jeder Verkehrsteilnehmer auch mit größeren Unebenheiten zu rechnen habe. Das Landgericht Bochum hat die Klage des Fahrradfahrers abgewiesen. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung nahm der Kläger schließlich zurück, nachdem der Senat des OLG ihn darauf hinwies, dass sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Ein Schlagloch in der vom Kläger beschriebenen Größe stelle für einen Radfahrer, der dort hineinfahre, zwar ein Gefahrenpotential dar, allerdings dürfe er auf einem Wirtschaftsweg nicht eine insgesamt einwandfreie Fahrbahndecke erwarten, die deshalb über die gesamte Breite gefahrlos befahren werden könne. Dies könne ein Radfahrer, so das OLG, schon nach dem Rechtsfahrgebot der Straßenverkehrsordnung – das Schlagloch habe sich dagegen in der Mitte der Fahrbahn befunden – nicht für sich beanspruchen.

Daneben hätten Benutzer eines Wirtschaftswegs grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten zu rechnen, da solche Wege regelmäßig mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät befahren werden würden, wodurch Straßenschäden entstehen könnten. Deshalb hätte der Kläger auch ohne weitere Warnhinweise nur so schnell fahren dürfen, um selbst auf plötzlich auftretende Hindernisse und Gefahrenstellen reagieren zu können. Ein Schlagloch in der vom Kläger beschriebenen Größe sei für einen Radfahrer deutlich erkennbar und hätte ohne Probleme umfahren werden können, so der Beschluss des OLG.

Oberlandesgerichts Hamm
Beschluss vom 11. November 2020 – 11 U 126/20
veröffentlicht am 28. Januar 2021