Das Ende einer Rechtsmittelfrist, etwa für Prozesskostenhilfe (PKH) wird
wegen eines Feiertags nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag am
Ort der Rechtsmitteleinlegung ein gesetzlicher Feiertag ist.

Laut Rechtsprechung und Schrifttum wird das Ende einer Rechtsmittelfrist
wegen eines allgemeinen Feiertags nur dann hinausgeschoben, wenn der
betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, ein
gesetzlicher Feiertag ist. Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem
nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind mithin die Verhältnisse am Ort des
Sitzes des Gerichts maßgeblich. Für einen Prozesskostenhilfegesuch gilt dies
entsprechen; es ist innerhalb der Frist einzulegen, die für das
beabsichtigte Rechtsmittel vorgesehen ist.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 10. Januar 2012 – VI ZA 27/11