Foto: pixabay.com

Die soziale Schutzbedürftigkeit von Ein-Mann-Franchisenehmern beruht nicht auf dem vertriebenen (materiellen oder immateriellen) Produkt, sondern auf der Macht- und Interessenkonstellation des Franchisevertrags. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Geklagt hatte ein Lehrer, der eine Nachhilfeeinrichtung betreibt und dort selbst unterrichtet. Der Schwerpunkt liege aber nicht im Unterricht, sondern in der Organisation und Verwaltung, teilte der dem Rentenversicherungsträger mit. Dieser hatte die Versicherungspflicht des Lehrers in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt.

Das Sozialgericht Köln wies die Klage gegen den Rentenversicherungsträger ab. Das Landessozialgericht wies die Berufung des Klägers zurück. In der Gesamtschau sei der Kläger genau der Franchisenehmer, der als sogenannter „kleiner Selbstständiger“ über die Regelung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gegen drohende Altersarmut abgesichert werden solle. Maßstab sei das nach den Regelungen des Franchisevertrags verbleibende Ausmaß der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und des unternehmerischen Gestaltungsspielraums.

Nach dem Inhalt des (auch von den Vertragsparteien so gelebten) Franchisevertrag habe der Franchisenehmer weder rechtlich noch faktisch in nennenswertem Umfang unternehmerisch tätig werden können. Die Anmietung der Unterrichtsräume sei von der Zustimmung des Franchisegebers ebenso abhängig wie eine Verlagerung des Standorts innerhalb des Vertragsgebiets. Die Einrichtung und Ausgestaltung der Räume richte sich nach den Vorgaben des Franchisegebers. Es sei dem Franchisenehmer auch untersagt, die Räume zu anderen – zum Beispiel unternehmerischen – Zwecken zu nutzen. Die Erbringung konkurrierender Dienstleistungen werde ihm nicht erlaubt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung seines Angebots sei der Franchisenehmer verpflichtet, die Kurse auf der Grundlage des vom Franchisegeber überlassenen Know-hows anzubieten, durchzuführen und dabei dessen Konzept zu übernehmen. Der Franchisegeber sei zu Kontrollbesuchen und Einsicht in die Betriebsunterlagen berechtigt. Der Kläger müsse schließlich weit mehr als 40 Prozent seiner Einnahmen abführen und sei an diese Vereinbarung für die Vertragslaufzeit von zehn Jahren gebunden, was seine wirtschaftliche Abhängigkeit unterstreiche.

Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen.

Landessozialgericht NRW
Urteil vom 9. Februar 2022 – L 3 R 662/21