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Die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte Zustellung des Scheidungsantrags voraus. Auslandszustellungen können in Deutschland nicht per Whatsapp erfolgen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies in einem solchen Fall den Antrag auf Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils zurück.

Gegenstand des Verfahrens war die Scheidung eines Kanadiers und einer Deutschen. Die Noch-Eheleute hatten in Kanada geheiratet und dort lag auch ihr letzter gemeinsamer Aufenthaltsort, bevor die Frau nach der Trennung nach Deutschland zurückkehrte. Der Mann hatte die Scheidung beim zuständigen kanadischen Gericht beantragt. Die Zustellung dieses Scheidungsantrags an seine Noch-Ehefrau sei mit Genehmigung des zuständigen kanadischen Gerichts – über seine kanadische Bevollmächtigte – über den Nachrichtendienst Whatsapp erfolgt, trug der Kanadier vor. Seine Frau habe daraufhin auch geantwortet, sich aber nicht zur Sache eingelassen. Die Scheidung sei dann ausgesprochen worden und nunmehr rechtskräftig, erklärte er weiter.

Das OLG wies den Antrag auf Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils zurück. Es liege ein Anerkennungshindernis vor. Der Scheidungsantrag sei der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Auslandszustellungen könnten in Deutschland nicht per Whatsapp erfolgen. Das Gericht betonte weiter, dass etwaigen erweiternden Regelungen im Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken im Ausland  Deutschland widersprochen habe.

Unerheblich sei in der Sache, dass die Antragsgegnerin tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis erlangt habe und sie rechtzeitig ihre Rechte hätte wahrnehmen können. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setze sowohl die rechtzeitige als auch die ordnungsgemäße Zustellung voraus. Unschädlich sei zudem, dass die Frau kein Rechtsmittel gegen das kanadische Scheidungsurteil eingelegt habe. Die Möglichkeit eines Rechtsmittels sei nicht mit der Verteidigung gegen die wirksame Zustellung gleichwertig. Die Antragsgegnerin würde andernfalls eine Tatsacheninstanz verlieren.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss vom 22. November 2021 – 28 VA 1/21