Ein Insolvenzverwalter kann vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorgenommene Zahlungen des Schuldners rückgängig machen. Die in §§ 129 ff.
Insolvenzordnung (InsO) genannten Anfechtungstatbestände geben ihm dazu die
Handhabe.

Dazu gehört unter andere die Entgeltzahlung ohne Gegenleistung im Falle
einer vereinbarten Freistellung. So verhandelt vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Beklagte war von September 2003 bis Oktober 2009 im Betrieb ihres
Ehemanns angestellt. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wurde die
Frau spätestens seit Anfang Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt
und erhielt fortan das vereinbarte Entgelt von 1100 Euro brutto monatlich
ohne Gegenleistung.

Über das Vermögen des Ehemanns wurde auf Antrag vom 9. Oktober 2009 im
Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet, woraufhin der
Insolvenzverwalter das über knapp vier Jahre gezahlte Nettoentgelt
zurückforderte.

Die Hintergründe zum weiteren Verlauf des Verfahrfens sowie weitere
Informationen zum Anfechtungstatbestand der Zahlungen ohne Gegebleistung
laut Insolvenzordnung lesen Sie in unserem Urteil
des Monats
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