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Auszubildende an privaten kostenpflichtigen Berufsfachschulen, die neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, können anfallendes Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Konkret ging es hier in zwei Fällen um Schulgeld in Höhe von 400 Euro monatlich für den Besuch einer privaten Berufsfachschule für Kosmetik in Hamburg sowie um Gebühren von 59 Euro im Monat für die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin an einer privaten Fachschule in Thüringen.
Schulgeld löst keinen zusätzlichen Bedarf aus
Bafög-Leistungen werden pauschaliert erbracht. Sie dienen der Deckung persönlicher und ausbildungsbezogener Bedarfe der Auszubildenden. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Schüler an Berufs- und Fachschulen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusätzlich zu den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dieses Schüler-Bafög – und ein etwaiges Erwerbseinkommen des Auszubildenden – werden auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet.
Das für den Besuch einer privaten Ausbildungsstätte gezahlte Schulgeld ist keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des SGB II, so das Gericht. Es löst keinen zusätzlichen Bedarf aus, der durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken wäre. Wer sich also für eine schulgeldpflichtige Privatschule, muss die damit verbundenen zusätzlichen Kosten folglich selbst tragen.
Alternative Möglichkeiten mussten nicht geprüft werden
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender, nachrangiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnte. Dadurch würden Azubis im Ergebnis so gestellt, als hätte das Schulgeld bei der Höhe der durch das Bafög zu deckenden ausbildungsbezogenen Bedarfe und damit entgegen den dortigen Grundsätzen Berücksichtigung gefunden. Grundrechte der Auszubildenden stehen dem nicht entgegen.
Da Schulgeld nicht vom Einkommen abzusetzen ist, musste das Gericht auch nicht prüfen, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung stünde oder im konkreten Einzelfall zumutbar wäre.
Bundessozialgericht
Urteil vom 12. März 2026 – B 4 AS 8/25 R

