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Maskenpflicht, Corona-Schutzimpfung, Homeoffice – was darf ein Arbeitgeber anordnen, worauf hat der Arbeitnehmer ein Anrecht? Die Pandemie stellt dem Arbeitsrecht einige Fragen, und die Gerichte beschäftigten sich schon mit entsprechenden Fällen.
Wir berichteten hier bereits darüber, dass der Arbeitgeber eine Corona-Schutzimpfung nicht vorschreiben kann. Allerdings könnte Impfunwilligen eine Versetzung in einen anderen Bereich drohen oder sogar die ordentliche Kündigung, falls eine Weigerung der Impfung zum Wegfall der Eignung für die berufliche Tätigkeit führe – etwa bei Pflegepersonal in Seniorenheimen und Krankenhäusern.
Bei der Pflicht, einen Mund-Nase-Schutz zu tragen, haben bislang die Gerichte im Sinne der Maskenpflicht entschieden. Hier müsste schon ein ausführliches Attest vorgelegt werden, um davon befreit zu werden. Im Falle eines Verwaltungsmitarbeiters* und einer Berufsschülerin** war dies nicht der Fall. Ersterer legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der (im Rathaus geltenden) Maskenpflicht befreite. Gegen die Forderung seines Arbeitgebers, stattdessen ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen, legte er ein neues Attest vor – wieder ohne Angabe von dargelegten Gründen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Mann im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Beides ohne Erfolg. Die Kammer ging – wie auch das OVG Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen – davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung – hier zum Betreten des Rathauses ohne Maske.
In einem ähnlich gelagerten Fall entschied auch das Oberlandesgericht Dresden: Eine Auszubildende klagte gegen ihren Ausschluss vom Präsenzunterricht in ihrer Berufsschule. Sie hatte ebenfalls ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt, aber auch hier ohne weitere Erklärungen. Das OLG urteilte, aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Tragepflicht in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu bezeichnen. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.
Wie schon im Falle des Rathausmitarbeiters angeklungen, besteht auch kein generelles Recht auf Arbeit im Homeoffice. Daran haben die seit dieser Woche geltenden verschärften Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie nichts geändert. Aus einer Empfehlung der Länder zur Arbeit im Homeoffice lässt sich noch kein Anspruch ableiten. Es bleibt bei einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine Rechtsgrundlage könne sich gegebenenfalls nur aus Tarifverträgen oder anderweitigen Betriebsvereinbarungen ergeben.
* Arbeitsgericht Siegburg
Urteil vom 16. Dezember 2020 – 4 Ga 18/20
** Oberlandesgericht Dresden
Beschluss vom 6. Januar 2021 – 6 W 939/20