Eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Bemessung einer
Sozialplanabfindung ist unwirksam, wenn sie schwerbehinderte Arbeitnehmer
gegenüber anderen Arbeitnehmern, die in gleicher Weise wie sie von einem
sozialplanpflichtigen Arbeitsplatzverlust betroffen sind, schlechter stellt.
Zu diesem Urteil ist das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Verfahren
gekommen.

Zum Hintergrund: Nach einem von den Betriebsparteien vereinbarten Sozialplan
errechnet sich die Abfindung für die Milderung der Nachteile aus einem
Arbeitsplatzverlust wegen einer Betriebsänderung individuell nach dem
Bruttomonatsentgelt, der Betriebszugehörigkeit und einem Faktor
(Formelberechnung). Die hiernach ermittelte Abfindung ist bei vor dem 1.
Januar 1952 geborenen Arbeitnehmern, welche nach einem Arbeitslosengeldbezug
von längstens zwölf Monaten die vorzeitige Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit erstmals in Anspruch nehmen können, auf maximal 40.000 Euro
begrenzt. Hingegen sind Mitarbeiter, die aufgrund einer Schwerbehinderung
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente beanspruchen können, von
der individuellen Abfindungsberechnung ausgenommen. Sie erhalten eine
Abfindungspauschale in Höhe von 10.000 Euro sowie einen Zusatzbetrag von
1000 Euro, der allen schwerbehinderten Arbeitnehmern zusteht.

Der 1950 geborene und schwerbehinderte Kläger war seit Mai 1980 bei der
Beklagten beschäftigt. Anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
am 31. März 2012 erhielt er neben dem Zusatzbetrag weitere 10.000 Euro als
Abfindung, die sich nach der Formelberechnung ansonsten auf 64.558 Euro
belaufen hätte. Mit seiner Klage hat er zuletzt die Zahlung einer weiteren
Abfindung in Höhe von 30.000 Euro unter Berücksichtigung der Begrenzung für
rentennahe Jahrgänge verlangt.

In diesem Umfang haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die
hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Ersten Senat des
Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Differenziert ein Sozialplan für die Berechnung einer Abfindung zwischen
unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, hat ein damit einhergehender
Systemwechsel die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten. In der Regelung über den
pauschalierten Abfindungsbetrag für Arbeitnehmer, die wegen ihrer
Schwerbehinderung rentenberechtigt sind, liegt eine unmittelbar an das
Merkmal der Behinderung knüpfende Ungleichbehandlung. Diese benachteiligt
behinderte Arbeitnehmer, denen nach einer für nicht schwerbehinderte
Arbeitnehmer geltenden Berechnungsformel ein höherer Abfindungsbetrag
zustehen würde. Sie darf gemäß § 7 Abs. 2 AGG ihnen gegenüber nicht
angewendet werden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. November 2015 – 1 AZR 938/13

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