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Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, können nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung im Einkommensteuergesetz (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schließt jedoch unter anderem bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt zum Beispiel auch für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Verein dürfe keine Zuwendungsbestätigungen (“Spendenbescheinigungen”) für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das Finanzgericht Köln gab in erster Instanz der Klage des Vereins statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Der Bundesfinanzhof vertrat eine andere Auffassung und stimmte der Ansicht der Finanzverwaltung zu. Das Urteil des Finanzgerichts Köln wurde aufgehoben.

Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kommt es nicht darauf an, dass der klagende Verein neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 28. September 2022 – X R 7/21