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Beim für sie zuständigen Jobcenter beantragten die Klärgerinnen die zuschussweise Übernahme der Kosten für ihren Abiball: jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, 27 Euro für den Eintritt sowie etwa 90 Euro für neue Kleider und Schuhe. Nachdem das Sozialgericht Düsseldorf die Ablehnung des Jobcenters bestätigt hatte, wies auch das Landessozialgericht NRW die Berufung der Klägerinnen zurück.

Das Landessozialgericht (LSG) sah die Voraussetzungen nach § 144 Abs. 2 SGG als nicht gegeben an. Insbesondere sei die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Auslegung des Gesetzes ergibt unzweifelhaft, dass die Ausgaben für die Teilnahme an der Schulabschlussfeier keinen Anspruch begründen.

So handelt es sich bei den Kosten nicht um vom Gesetz erfasste laufende, sondern einmalig auftretende Bedarfe. Eine planwidrige Regelungslücke, die zur Vermeidung von Grundrechtsverstößen durch eine analoge Anwendung geschlossen werden müsste, liege laut LSG nicht vor. Denn Bedarfsspitzen bei durch grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten Ausgaben würden in Form von Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgefangen. Zudem habe es sich bei dem Abiball nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt, deren – wenn auch wünschenswerter – Besuch verpflichtend gewesen wäre.

Überdies konnte auch nicht erkannt werden, dass sämtliche anderen Möglichkeiten, zum Beispiel eine Unterstützung durch den Förderverein, ausgeschöpft worden seien, um eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden. Allein unter diesem Aspekt seien verfassungsrechtliche Argumente für eine Ausdehnung der Norm gegen den eindeutigen Wortlaut auch auf die hier geltend gemachten einmalig auftretenden Ausgaben nicht überzeugend. Das gleiche gelte für eine Auslegung als Bedarf für Bildung und Teilhabe.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss von 19. August 2019 – L 6 AS 1953/18 NZB