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Eine Stadt darf ein allgemeines Verbot für das Füttern von Tauben anordnen und bei Verstößen dagegen auch Ordnungsverfügungen aussprechen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster in einem Verfahren gegen die Stadt Emsdetten festgestellt.

Seit dem Jahr 2019 hat die Stadt mit einer ordnungsbehördlichen Verordnung das zielgerichtete oder gezielte Füttern von Stadttauben verboten. Kurz darauf begann eine Frau, regelmäßig Tauben im Bereich der Emsdettener Innenstadt zu füttern, was ihr die Stadt mit Verfügung aus dem Jahr 2021 untersagte. Dagegen klagte die Frau ohne Erfolg.

In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, dass von Tauben im Stadtgebiet – durch ihren Kot – nachhaltige Verschmutzungen ausgingen Bereits diese seien hinreichender Grund, um einer Vergrößerung des Taubenbestands entgegenzuwirken, sodass die Frage, ob darüber hinaus auch Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das öffentliche und private Eigentum drohten, offenbleiben könne.

Die Klägerin konnte sich auch nicht auf ihre Gewissensfreiheit und eine moralische Überzeugung berufen, hungernde Tiere füttern zu müssen. Der grundgesetzlich verankerte Tierschutzgedanke gelte nicht absolut, so das Gericht. Das allgemeine Verbot des Taubenfütterns sei auch mit dem Tierschutzgesetz vereinbar und verhältnismäßig. Es trage dazu bei, eine unkontrollierte Vergrößerung der Taubenpopulation zu verhindern und um etwaige behördliche Maßnahmen (wie den Austausch der Taubeneier gegen Attrappen) nicht der Wirksamkeit zu berauben.

Die Situation in Emsdetten und die unkontrollierte Vergrößerung der dortigen Taubenpopulation, die der jahrelangen Missachtung des Taubenfütterungsverbots geschuldet seien, belegen nach Auffassung des Gerichts nachdrücklich die Erforderlichkeit allgemeiner Taubenfütterungsverbote.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Antrag auf Berufung gestellt werden, worüber das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Münster
Urteil vom 28. Mai 2025 – 1 K 1474/21