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Die Landeshauptstadt Düsseldorf darf sogenannten “Auto-Posern” ihr Imponiergehabe im Stadtgebiet nicht verbieten. Damit sind auch Zwangsgelder zur Durchsetzung des Verbots ausgeschlossen. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bekam somit ein 22-jähriger Autofahrer Recht.

Die Stadt hatte dem jungen Mann vorgeworfen, im März 2021 mit einem hochmotorisierten Mercedes AMG C63 mit laut heulendem Motor an einer Ampel auf der Heinrich-Heine-Allee losgefahren zu sein, um die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich zu ziehen. Sie verbot ihm dieses “Auto-Posen” im ganzen Stadtgebiet für die Dauer von drei Jahren. Für weiteres “Posen” drohte sie ihm ein Zwangsgeld von 5000 Euro an.

Das Gericht hat das Verbot aufgehoben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Für ein derartiges Vorgehen gegen “Auto-Poser” steht der Stadt nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Es können für das Stadtgebiet keine eigenen Verkehrsverbote nach nordrhein-westfälischem Landesrecht erlassen werden. Der Straßenverkehr in Deutschland ist abschließend durch Bundesrecht – unter anderem durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – geregelt. Demnach kann das “Auto-Posen”, das gegen § 30 Abs. 1 StVO verstößt, derzeit lediglich mit einem Bußgeld von 80 bis 100 Euro geahndet werden.

Unter dem Gesichtspunkt der Abwehr künftiger Gefahren werden für das “Auto-Posen” derzeit nach Bundesrecht auch keine Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen. Wenn das Bundesrecht aber demnach bislang das “Auto-Posen” nicht als besonders schwerwiegende Gefahr für die Verkehrssicherheit einschätzt und deshalb hierfür keine Punkte vorsieht, kann die örtliche Ordnungsbehörde keine strengeren Maßstäbe anlegen und eigenständig zwangsgeldbewehrte Verkehrsverbote aussprechen.

Da es sich um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage handelt, hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. September 2022 – 6 K 4721/21