Foto: pixabay.com

Tiere in der Nachbarschaft haben schon so manches mal für Ärger unter den Bewohnern gesorgt. Insbesondere, wenn sie zu “ganz besonderen” Zeiten auf sich aufmerksam machen. So hatte sich jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit der Haltung eines Hahn zu befassen.

In der Tannenhofsiedlung in Düsseldorf-Vennhausen lebt der Hahn “Bigfoot” mit vier Hühnern in einem privaten Garten. Nach einer Nachbarbeschwerde forderte die Stadt Düssel­dorf die Eigentümer per Ordnungsverfügung auf, die Haltung des Hahns einzustellen und ihn in­nerhalb von zwei Wochen vom Grundstück zu entfernen. Zudem untersagte sie die künftige Haltung eines oder mehrerer Hähne auf dem Grundstück. Die Haltung der Hennen beanstandete sie nicht. Den daraufhin gestellten Eilantrag der Tierhalter lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Auch vor dem Oberverwaltungsgericht hatten sie keinen Erfolg.

Zur Begründung hat das OVG ausgeführt: Ob Ne­benanlagen zur Tierhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind oder ob sie der Eigenart des Baugebiets widersprechen, beurteilt sich nach der örtlichen Situ­ation im jeweiligen Einzelfall. Hier hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf angenom­men, die Haltung eines Hahns im rückwärtigen Gartenbereich auf einer 220 Quadratmetergroßen Fläche (inklusive des Stallgebäudes) im unmittelbaren Grenzbereich zum Nachbargrundstück widerspreche der Eigenart dieses Wohngebiets mit – infolge ei­ner Innenverdichtung – relativ kleinen Wohngrundstücken.

Mit ihren Einwänden ge­gen diese Einzelfallbewertung drangen die Antragsteller nicht durch. Dass es in der näheren Umgebung weitere Hühnerhaltungen mit Hähnen gebe, legten sie nicht sub­stantiiert dar. Ob ihr Hahn “Bigfoot” viel oder wenig kräht, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend. Da es alleine um eine baurechtliche Prüfung der Zulässigkeit der Tier­haltung geht, war die Argumentation der Antragsteller, dass die Haltung von “Bigfoot” im Rahmen einer artgerechten und nachhaltigen Hüh­nerhaltung erfolge, weil der Hahn in der Gruppe für Ruhe sorge und diese vor Angriffen durch Greifvögel beschütze, unerheblich. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Antragstel­ler auch in einem allgemeinen Wohngebiet nachhaltig leben wollen, indem sie sich mit Eiern aus der eigenen Haltung versorgen – zumal es dazu keines Hahns bedarf.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 29. Mai 2024 – 10 B 368/24