Die Bekanntheit des Fußballspielers Lionel Messi neutralisiert die
bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen seiner Marke und der Marke
“MASSI” eines spanischen Unternehmens. Der Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) hat mit seiner Entscheidung in dieser Frage die des Amts der
Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgehoben.

Im August 2011 meldete der Fußballspieler beim EUIPO die Marke “MESSI” für
Bekleidungsstücke, Schuhwaren sowie Turn- und Sportartikel an. Im November
desselben Jahres legte der Eigentümer der Uniosnwortmarken “MASSI”, Jaime
Masferrer Coma, Widerspruch gegen die Eintragung an. Er berief sich auf eine
Verwechslungsgefahr. Seine Marke steht unter anderem für Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe.

Das EUIPO bejahte im Wesentlichen die Verwechlungsgefahr und gab dem
Widerspruch des Unternehmens statt. Hiergegen legte Lionel Messi zunächst
Beschwerde ein. Nach deren Zurückweisung rief er den Europäischen
Gerichtshof an und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des EUPIO.

Weshalb der EuGH der Klage Messis stattgab und sich dabei auch auf den
herausgehobenen Bekanntheitsgrad des Fußballprofis bezog, lesen Sie in
unserem Urteil
des Monats
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Screenshot: messi.com