Starfußballer kann seine Marke MESSI für Sportartikel und Bekleidung eintragen lassen

27.04.18 – Die Bekanntheit des Fußballspielers Lionel Messi neutralisiert die
bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen seiner Marke und der Marke
“MASSI” eines spanischen Unternehmens. Der Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) hat mit seiner Entscheidung in dieser Frage die des Amts der
Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgehoben.

Im August 2011 meldete der Fußballspieler Lionel Andrés Messi Cuccittini
beim EUIPO die Marke “MESSI” für Bekleidungsstücke, Schuhwaren sowie Turn-
und Sportartikel an. Im November desselben Jahres legte der Eigentümer der
Uniosnwortmarken “MASSI”, Jaime Masferrer Coma, Widerspruch gegen die
Eintragung an. Er berief sich auf eine Verwechslungsgefahr. Seine Marke
steht unter anderem für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer,
Schutzanzüge und Handschuhe.

Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch statt, wogegen Lionel Messi beim
Amt eine Beschwerde einreichte, die im April 2014 zurückgewiesen wurde. Das
EUIPO bejahte im Wesentlichen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.
Die betreffenden Marken seien einander ähnlich, da ihre dominierenden
Elemente, die Begriffe “MASSI” und “MESSI”, in bildlicher und klanglicher
Hinsicht nahezu identisch seien und eine etwaige begriffliche Unterscheidung
gegebenenfalls nur von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise
vorgenommen werde. Da der Fußballprofi mit der Entscheidung nicht
einverstanden war, beantragte er beim Europäischen Gerichtshof deren
Aufhebung. Dem wurde entsprochen.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Zeichen, aus denen die einander
gegenüberstehenden Marken bestehen, eine durchschnittliche bildliche
Ähnlichkeit aufweisen, wobei der dominierende Bestandteil der Marke von
Herrn Messi dem Wortelement der Marke “MASSI” äußerst ähnlich ist. Sodann
bestätigt das Gericht die Feststellung des EUIPO, dass die Marken in
klanglicher Hinsicht sehr ähnlich seien. Nach Ansicht des Gerichts ist dem
EUIPO aber ein Fehler beim begrifflichen Zeichenvergleich unterlaufen. Es
könne nicht angenommen werden, so der EuGH, dass Lionel Messi nur dem Teil
der Öffentlichkeit bekannt ist, der sich für Fußball und Sport im
Allgemeinen interessiert. Denn er sei eine bekannte Person des öffentlichen
Lebens, die man im Fernsehen sehen könne und über die im Fernsehen und Radio
regelmäßig gesprochen werde.

Das EUIPO hätte überdies prüfen müssen, ob nicht ein wesentlicher Teil der
maßgeblichen Verkehrskreise eine begriffliche Assoziation zwischen dem Wort
“Messi” und dem Namen des berühmten Fußballers herstellen kann. Schließlich
ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Waren, auf die sich die beiden
Marken beziehen und für die eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte,
insbesondere um Sportartikel und Sportbekleidung handelt, auch wenn sie
nicht auf den Bereich des Fußballs beschränkt sind.

Es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass ein Durchschnittsverbraucher
dieser Waren das Wort “Messi” nicht in den allermeisten Fällen unmittelbar
mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen
wird. Es ist zwar möglich, dass einige Verbraucher noch nie von Herrn Messi
gehört haben oder sich nicht daran erinnern, doch wird dies beim
Durchschnittsverbraucher, der Sportartikel oder Sportbekleidung kauft, nicht
typischerweise der Fall sein.

Das Gericht schließt daraus, dass, obwohl die Zeichen insgesamt betrachtet
ähnlich sind, die begrifflichen Unterschiede zwischen ihnen die bildlichen
und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können. Ein wesentlicher Teil
der maßgeblichen Verkehrskreise wird nämlich das Wort “Messi” mit dem Namen
des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen und daher das Wort
“Massi” als begrifflich unterschiedlich wahrnehmen. Der Grad der Ähnlichkeit
zwischen den Marken reicht nicht für die Annahme aus, dass die maßgeblichen
Verkehrskreise glauben könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben
Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen
Unternehmen.

Das EUIPO ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung der
Marke “MESSI” für Bekleidungsstücke, Turn- oder Sportartikel sowie
Schutzapparate und -instrumente beim Verbraucher die Gefahr einer
Verwechslung mit der Marke “MASSI” begründen könne.

Gerichtshof der Europäischen Union
urteil vom 26. April 2018 –
T-554/14