Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst
dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt. Dies hat
der 1. Senat des Finanzgerichts Köln in zwei Urteilen entschieden.

Demnach warfen die Kläger ihre Steuererklärungen 2009 am 31. Dezember 2013
gegen 20 Uhr bei einem für sie nicht zuständigen Finanzamt ein. Das
zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die
Erklärung erst im Jahr 2014 an es weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf
Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen
Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und verpflichtete das zuständige
Finanzamt, die Veranlagungen für 2009 durchzuführen. Nach Auffassung des
Gerichts sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag
beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse.

Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht
die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen
als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der
Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger.
Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs-
beziehungsweise Zugangswillen.

Das beklagte Finanzamt hat die zugelassenen Revisionen eingelegt, sodass die
Verfahren nun dem Bundesfinanzhof in München vorliegen.

Finanzgericht Köln
Urteile vom 23. Mai 2017 – 1 K 1637/14 und 1
K 1638/14
veröffentlicht am 16. Oktober 2017

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