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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen weiter konkretisiert. Hintergrund ist ein Streitfall zwischen der Eigentümerin einer Immobilie und dem Finanzamt darüber, ob in ihrem Fall die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten. Denn aus der Vermietung der Wohnung in einem bekannten Tourismusort (seit 2016) erzielte sie von Anfang an durchgängig Verluste.
Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür ist erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich, das heißt um mindestens 25 Prozent, unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.
Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die Grenze von 25 Prozent für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es muss nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren prüfen.
Bundesfinanzhof
Urteil vom 12. August 2025 – IX R 23/24

