Ein Auftragnehmer kann gemäß der werkvertraglichen Verpflichtung zur Vorlage von
Stundenzetteln oder Rapporten auch noch mit der Erteilung der
Schlussrechnung Genüge tun, soweit darin die erforderlichen Angaben
enthalten sind oder nachgeholt werden. Die unterbliebene Vorlage von
vertraglich vereinbarten Nachweisen führt ebenso wenig wie die unterbliebene
Vorlage von Stundenzetteln ohne weiteres zum Verlust des Werklohnanspruchs.
Jedoch muss der Auftragnehmer dann nachträglich alle notwendigen Angaben
machen, die in den Stundenzetteln oder Rapporten hätten enthalten sein
müssen, um den Vergütungsanspruch zu rechtfertigen.

Grundsätzlich sind dabei zwecks hinreichender Prüfbarkeit für den
Auftraggeber der genaue Zeitpunkt und Zeitraum der verrichteten Arbeiten
anzugeben; daneben ist die Baustelle zu bezeichnen und die Leistung ist
detailliert zu beschreiben. Darüber hinaus ist die Anzahl der geleisteten
Stunden anzugeben, die namentlich zu erfassenden Arbeitskräften zuzuordnen
sind, wenn sich daraus – abhängig von den Abrechnungsvereinbarungen im
Einzelfall – ein unterschiedlicher Stundenlohn (für Hilfskräfte, Gesellen
oder Meister) ergibt.

Das Baurecht (§ 15 Abs. 5 VOB/B) eröffnet bereits nach seinem ausdrücklichen
Wortlaut nur dem Auftraggeber die Möglichkeit zu einem Verlangen, dass für
die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die
nach der dort näher beschriebenen Maßgabe zu ermitteln ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. August 2013 – 22 U
161/12

Quelle: ibr-online.de
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