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Der Weg in den eigenen vier Wänden zum Homeoffice-Arbeitsplatz zu Beginn des Arbeitstags ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Der für die Klage relevante Unfall hatte sich bereits ereignet, ehe viele Menschen aufgrund der Corona-Pandemie gewechselt sind.

Der Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte er auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Mann zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht Aachen. Auf die Berufung der beklagten Berufsgenossenschaft hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege-)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen.

Bei der Wegeunfallversicherung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Wohngebäudes. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich das LSG anschließt, kann ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses beziehungsweise innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebswegs scheidet aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden hatte. Bei Betriebswegen handelt es sich um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fallen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

Die Revision wurde beim Bundessozialgericht bereits eingelegt (Az.: B 2 U 4/21 R).

Landessozialgericht NRW
Urteil vom 9. November 2020 –  L 17 U 487/19