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Stürzt eine Arbeitnehmerin bei einem sogenannten Firmenlauf, steht sie dann nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Die betroffene Frau nahm als Inlineskaterin gemeinsam mit Kollegen aus ihrem Unternehmen am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Dabei handelte es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstand. Nach dem sportlichen Teil und der Siegerehrung wurde zu einer “Run-Party” eingeladen.
Die Frau kam nach dem Start auf nassem Untergrund ins Rutschen und brach sich bei dem Sturz das rechte Handgelenk. Die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für den entstandenen Schaden aufzukommen. Es habe sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt. Das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht wiesen die dagegen gerichtete Klage der Inlineskaterin ab. Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe, so die Richter.
Zum einen liegt hier kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der nur einmal jährlich stattfindende Firmenlaufe hat, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handelt, den Charakter eines Wettstreits. Es wurden die Zeiten gemessen und Sieger gekürt. Der Umstand, dass die Klägerin mit einigen Kollegen vorher gelegentlich gemeinsam trainiert und sich diese Gruppe unter einem einheitlichen Teamnamen zum Firmenlauf angemeldet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Gruppe ist vielmehr ein privater Kreis von Beschäftigten des Unternehmens, der die Leidenschaft für das sportliche Hobby des Inlineskatens teilt.
Zum anderen hat es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, sondern stand als Großveranstaltung vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen. Mit der anschließenden Party hatte es zudem eher den Charakter eines Volksfestes.
Schließlich hat auch nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeiter des Unternehmens der Klägerin an dem Firmenlauf teilgenommen. Ein spezielles Programm für den großen Teil der nichtlaufenden Beschäftigten hat es nicht gegeben. Der Firmenlauf ist daher nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. Der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben wurde und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe, ändere an der Bewertung nichts.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 21. März 2023 – L 3 U 66/21