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Stellenausschreibungen dürfen keine Personengruppen ausschließen. Bei Formulierungen müssen Arbeitgeber mittlerweile besonders achtsam sein. Sucht er etwa ausdrücklich nach einem “Digital Native”, der sich in der Welt der sozialen Medien auskennt, ist das eine Form von Altersdiskriminierung. Ein abgelehnter Bewerber klagte dagegen erfolgreich, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg zeigt.

Der beklagte Arbeitgeber war ein internationaler Sportartikelhändler und hatte die Stelle eines “Manager Corporate Communication” zu vergeben. In der Anzeige hieß es unter anderem: “Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen […] zu Hause.” Zudem wurde ein “absoluter Teambuddy” gesucht.

Zur Generation der “Digital Native” zählt der 1972 geborene Kläger im Allgemeinen nicht. Der Diplom-Wirtschaftsjournalist bewarb sich erfolglos auf die Stelle und klagte daraufhin wegen Altersdiskriminierung. Zum Hintergrund: Der Begriff “Digital Native” wurde 2001 vom US-amerikanischen Autor Marc Perensky geprägt. Er beschrieb damit Menschen, die von klein auf mit digitalen Technologien wie Computern, Internet und anderen mobilen Geräten aufgewachsen sind. Ältere Generationen bezeichnete er als “Digital Immigrants”.

Das beklagte Unternehmen begründete die Ablehnung des Bewerbers mit seiner Überqualifikation und die zu hohe Gehaltsvorstellung von 90.000 Euro. Das allein überzeugte das Landesarbeitsgericht nicht. Der Begriff “Digital Native” müsse entsprechend der Definition Perenskys aufgefasst werden – die auch der Duden und Wikipedia ähnlich wiedergeben – und auch die Formulierung “Teambuddy” sei eher an eine jüngere Generation gerichtet. Das LAG legte zwar nicht fest, ab welchem Geburtsjahr genau man ein “Digital Native” sein könnte, allerdings nicht früher als 1980. Dieser Geburtsjahrgang kam um die Jahrtausendwende auf die Universitäten und wurde in Perenskys Artikel auch für die “Digital Natives” herangezogen. Darin heißt es unter anderem: “What should we call these ‘new’ students of today?” (“Wie würden wir diese heutigen (neuen) Studenten nennen?”)

Damit fällt der 1972 geborene Kläger hier raus, der somit sogar noch vor den Gründungen von Microsoft und Apple 1975 beziehungsweise 1976 auf die Welt gekommen ist. Das Gericht sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 7500 Euro zu.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 7. November 2024 – 17 Sa 2/24