Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung
des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur
Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Der Kläger war zunächst als Krankenpfleger und zuletzt – nach einer längeren
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – befristet bis zum 31. Dezember 2013 als
medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Von Ende November 2013 bis
Mitte Februar 2014 war er erneut arbeitsunfähig krank.

Sein Arbeitgeber lud ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 “zur Klärung
der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit” zu einem Personalgespräch am 6.
Januar 2014 ein. Der Kläger sagte unter Hinweis auf seine ärztlich
attestierte Arbeitsunfähigkeit ab, woraufhin ihm ihm eine neuerliche
Einladung für den 11. Februar 2014 zugesandt wurde verbunden mit dem
Hinweis, der Kläger habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage
eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch an diesem Termin nahm
der Kläger unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Daraufhin
mahnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ab.

Die Vorinstanzen haben der auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Arbeitgebers
hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an
einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen
Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden
Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig
festgelegt sind. Das Bundesarbeitsgericht verweist damit auf die
Gewerbeordnung (§ 106 Satz 1 GewO). Da der erkrankte Arbeitnehmer während
der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er
grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige,
mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu
erfüllen.

Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings
nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem
zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren
Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse
aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet,
hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn,
dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der
Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

Nachdem die für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb darlegungs-
und beweispflichtige Beklagte solche Gründe nicht aufgezeigt hat, musste der
Kläger der Anordnung der Beklagten, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu
erscheinen, nicht nachkommen. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt,
weshalb der Kläger ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen kann.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 2. November 2016 – 10 AZR 596/15

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