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Ratsmitglieder dürfen derzeit nur mit Nachweis einer Immunisierung oder Testung an Rats- und Ausschusssitzungen ihrer Kommune teilnehmen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Der gegen den Bürgermeister gerichtete Eilantrag eines Ratsmitglieds aus Salzkotten, der auf freien Zugang zu allen Rats- und Ausschusssitzungen ohne einen solchen Nachweis zielte, hatte damit in zweiter Instanz keinen Erfolg.

Rats- und Ausschusssitzungen sind Veranstaltungen im Sinne der Coronaschutzverordnung, so das OVG, an denen grundsätzlich nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen dürfen. Das Infektionsschutzgesetz bietet eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende gesetzliche Grundlage.

Dies hat das Gericht im Eilrechtsschutz für eine Vielzahl von beschränkenden Maßnahmen bereits zuvor bestätigt. Für die hier in Rede stehenden Auswirkungen auf das verfassungsrechtlich abgesicherte freie Mandat von Mitgliedern kommunaler Organe gilt nichts anderes. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder liegt derzeit nicht vor. Die Beschränkung des Zugangs kommunaler Mandatsträger zu Rats- oder Ausschusssitzungen auf Personen, die geimpft, genesen oder (negativ auf Corona) getestet sind, dient dem legitimen Zweck des Infektionsschutzes. Die kurzzeitigen Beeinträchtigungen, die durch einen Schnelltest hervorgerufen werden, greifen nur geringfügig in die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

Im Hinblick auf den Wegfall der allgemeinen Kostenfreiheit der Bürgertests ab dem 11. Oktober 2021 merkt der Senat jedoch an, dass für kommunale Mandatsträger wohl Vorkehrungen zu treffen sein werden, die sicherstellen, dass ihnen durch für die Mandatsausübung erforderliche Tests im Ergebnis keine Kosten entstehen. Wegen der Bedeutung des freien Mandats und des kommunalen Ehrenamts dürfte sich eine mit den Tests verbundene Kostenlast für den Mandatsträger als unzumutbar erweisen. Auch auf die Möglichkeit einer Immunisierung durch eine kostenlose Impfung muss sich ein Ratsmitglied insoweit nicht verweisen lassen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 30. September 2021 – 15 B 1529/21