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Ein Energiedienstleister darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem jetzt öffentlich gemachten Urteil entschieden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte die Klage gegen einen Energiedienstleister angestrengt. Dieser hatte sich mit einer E-Mail mit dem Betreff “Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag” im März 2018 an einen Kunden gewandt. Die E-Mail enthielt zunächst im Fließtext einen Hinweis auf die als Anlage zur E-Mail beigefügte Rechnung und sodann in einem zweiten Absatz den Hinweis, dass der Rechnung “weitere wichtige Informationen” zum Stromliefervertrag beigefügt seien.
In der Anlage war auf der ersten Seite die Rechnung enthalten. Am Schluss der ersten Seite erfolgte der Hinweis, dass weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen auf den folgenden Seiten zu finden seien. Es folgten die “Erläuterungen zu ihrer Abrechnung” und darunter der Punkt “Erhöhung ihres Strompreises”. Unter dieser Überschrift wurden die neuen Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Eine Gegenüberstellung zu den bisherigen Preisen oder eine Aufschlüsselung einzelner Preisbestandteile erfolgte allerdings nicht.
Die Verbraucherzentrale hatte die Auffassung vertreten, die Information des Kunden über die Preiserhöhung sei nicht hinreichend transparent und verstoße daher gegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat den beklagten Energielieferanten zur Unterlassung verurteilt. Das Unternehmen habe gegen das Transparenzgebot gem. § 41 Abs. 3 EnWG verstoßen, indem es die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt habe.
Energielieferanten sind nach der genannten Vorschrift dazu verpflichtet, Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise, über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dem ist jedoch nicht Genüge getan, wenn die Information über eine Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist wie im vorliegenden Verfahrensfall. Es gehöre auch zur Transparenz, so das Gericht, dass der Kunde wisse, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts eine Preiserhöhung beruhe. Es sei für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob der Preis aufgrund einer Erhöhung von hoheitlichen Bestandteilen, wie Steuern und Abgaben, oder aus anderen Gründen steige.
Da es sich bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, um eine Frage von erheblicher Bedeutung für zahlreiche Verbraucher und Stromanbieter handelt und diese bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat der Senat die Revision zugelassen.
Oberlandesgerichts Köln
Urteil vom 26. Juni 2020 – 6 U 304/19