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Wer Vorfahrt hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer diese beachten. Doch auch ein Vorfahrtberechtigter haftet bei einem Unfall selbst, wenn er die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschreitet. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschieden.

Der Verkehrsunfall ereignete sich auf einer Landstraße im Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße. Dort kam es zum Zusammenstoß zwischen einem Pkw, der auf der vorfahrtsberechtigten Straße unterwegs war, und einem Wagen, der auf die Landstraße einbiegen wollte. Der Halter des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs verlangte Ersatz seines Schadens in Höhe von rund 19.500 Euro. Der Unfallgegner berief sich darauf, sein Fahrzeug habe an der Haltelinie gestanden, als das herannahende Fahrzeug plötzlich und ohne erkennbaren Grund Schlenker gefahren und mit seinem Pkw kollidiert sei.

 

Warum der Tempo-Verstoß für das Gericht entscheidend war

Das Landgericht ließ den Unfallhergang durch einen Sachverständigen untersuchen und zog dabei insbesondere die in der Blackbox gespeicherten Fahrzeugdaten heran. Die behaupteten Schlenker ließen sich anhand der aufgezeichneten Lenkradbewegungen zwar technisch ausschließen. Gleichzeitig ergab die Auswertung aber eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs. Dieses war unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit bis zu 131 km/h unterwegs, wobei lediglich 70 km/h erlaubt waren.

Obwohl der Fahrer des einbiegenden Fahrzeugs den sich nähernden Pkw hätte erkennen und seinen Abbiegevorgang zurückstellen müssen, überwog nach Auffassung des Gerichts der erhebliche Geschwindigkeitsverstoß des Vorfahrtberechtigten deutlich, denn mit einer solchen groben Verkehrswidrigkeit musste der Wartepflichtige nicht rechnen. Von seinem geltend gemachten Schaden muss der Vorfahrberechtigte deshalb 80 Prozent selbst tragen. Der Unfallgegner, der die Vorfahrt missachtet hatte, haftet nur zu 20 Prozent.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Urteil vom 14. August 2026 – 4 O 221/23